Satzung

Satzung der Amilcar Cabral Gesellschaft e. V.

Sitz: Münster

§ 1 Zweck der Gesellschaft

Die Amilcar Cabral Gesellschaft ist eine an keine Partei gebundene Mitgliederorganisation
und hat das Ziel
· Die Freundschaft und Verständigung sowie die Zusammenarbeit zwischen den Völkern
von Guinea-Bissau, den Kapverden und der Bevölkerung der Bundesrepublik zu
fördern;
· Die Bemühungen der Völker von Guinea-Bissau und den Kapverden um die gesellschaftliche
und wirtschaftliche Entwicklung und um die Wahrung ihrer Selbstbestimmung
zu unterstützen;
· Stellung zu nehmen zur Politik von Guinea-Bissau und den Kapverden
· Über die aktuelle Situation von Guinea-Bissau zu informieren
· Materielle Unterstützung für die Entwicklung in Guinea-Bissau und auf den Kapverden
zu organisieren.
Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung.

§ 2 Mitgliedschaft

a) Mitglied der Amilcar Cabral Gesellschaft kann jeder werden, der die Satzung der Gesellschaft
anerkennt und regelmäßig seinen Mitgliedsbeitrag zahlt.
b) Die Mitgliedschaft endet durch Austrittserklärung, Tod oder Ausschluss.
c) Beitrittserklärung und Austrittserklärung bedürfen der schriftlichen Erklärung gegenüber
dem Vorstand.
d) Der Ausschluss erfolgt, wenn ein Mitglied gegen die Satzung der Gesellschaft schwer
verstößt oder trotz dreimaliger Mahnung die Beiträge nicht gezahlt hat. Ausschlussanträge
können von jedem Mitglied gestellt werden. Die Beschlussfassung darüber
obliegt der Mitgliederversammlung. Dem von einem Ausschlussantrag betroffenen
Mitglied ist Gelegenheit zu geben, sich zu dem Antrag zu äußern. Der Vorstand kann
durch Mehrheitsbeschluss die Mitgliedschaft einzelner Mitglieder suspendieren. Diese
Maßnahme verliert ihre Wirkung, wenn die Mitgliederversammlung die betroffenen
Mitglieder auf ihrer nächstfolgenden Sitzung unter Tagespunkt 1 nicht ausschließt.
e) Gegen die Suspendierung kann innerhalb eines Monats Widerspruch erhoben werden.
Der Vorstand muss innerhalb eines Monats über den Widerspruch entscheiden.

§ 3 Organe

Organe der Gesellschaft sind die Mitgliederversammlung und der Vereinsvorstand.

§ 4 Mitgliederversammlung

a) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der Gesellschaft.
Die Mitgliederversammlung besteht aus der Gesamtheit aller Mitglieder.
Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die schriftliche Stimmübertragung auf ein Mitglied ist
zulässig, jedoch darf keine Person mehr als zwei Stimmen wahrnehmen.
b) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alle zwei Jahre statt.
Sie wird durch den Vorstand einberufen.
c) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Beschluss des Vorstandes der
Gesellschaft oder auf Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder einzuberufen.
d) Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich unter Angabe der Tagesordnung
vier Wochen vor dem vorgesehenen Versammlungstermin.
e) Die Mitgliederversammlung bestimmt einen Schriftführer
f) Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über
– die politischen und organisatorischen Richtlinien der Arbeit der Gesellschaft,
– die Wahl, Abwahl und Entlastung des Vorstandes oder einzelner seiner Mitglieder,
– den Finanzplan,
– Satzungsänderungen für die zwei Drittel der Stimmen der anwesenden Mitglieder
erforderlich sind
g) Wenn satzungsändernde Beschlüsse oder der Beschluss zur Auflösung des Vereins
gefasst werden, kann dagegen von Mitgliedern des Vereins Einspruch erhoben werden.
Dieser Einspruch hat aufschiebende Wirkung, wenn wenigstens ein Fünftel der
Mitglieder ihn erhebt. In diesem Fall ist der Beschluss auf der dann folgenden ordentlichen
oder außerordentlichen Mitgliederversammlung erneut zu behandeln.
Gegen den dann gefassten Beschluss ist kein Einspruch möglich.
h) Jedes Mitglied hat das Recht, Anträge an die Mitgliederversammlung und den Vorstand
zu richten.

§ 5 Vorstand

a) Der Vorstand leitet die gesamte Arbeit der Gesellschaft auf Grundlage der Beschlüsse
der Mitgliederversammlung.
b) Dazu stellt er einen Plan auf und koordiniert dessen Durchführung und vertritt den
Verein gegenüber anderen Organisationen.
c) Der Vorstand ist dem gesamten Verein für die Dauer seiner Amtszeit rechenschaftspflichtig.
Er hat die Pflicht, die Mitglieder kontinuierlich über seine Aktivitäten zu informieren.
d) Der Vorstand wird für zwei Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt. Er besteht
aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und mindestens einer(m), höchstens
drei Besitzern/innen.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Der
Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
e) Der Vorstand kann durch Mehrheitsbeschuss einzelne Vorstandsmitglieder ihrer
Funktion entheben, wenn sich diese schwere Verstöße gegen Grundsätze und Ziel
der Amilcar Cabral Gesellschaft haben zuschulden kommen lassen. Die Funktionsenthebung
verliert ihre Wirkung, wenn sie nicht von der nachfolgenden Mitgliederversammlung
durch Abwahl bestätigt wird.

§ 6 Beiträge und Finanzierung

a) Die Vereinsmitglieder haben monatlich Beiträge zu entrichten. Die Höhe des Betrages
wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
b) Die Gesellschaft finanziert sich aus Mitgliedsbeiträgen, Spenden und dem Verkauf
von Materialien (Zeitschriften, Mitgliederinfos usw.). Etwaige Überschüsse dürfen nur
für satzungsmäßige Zwecke verwandt werden. Die Gesellschaftsmitglieder erhalten
keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen
aus Mitteln der Gesellschaft.
c) Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken der Gesellschaft
fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 7 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins erfolgt durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von
wenigstens vier Fünfteln der anwesenden Mitglieder.
Das Vermögen des Vereins fällt im Falle der Vereinsauflösung an die Organisation „Amnesty
International“, deutsche Sektion, für deren gemeinnützige Arbeit.

Verabschiedet von der Gründungsversammlung am
25. Mai 1975 in Münster,
geändert durch die Delegiertenversammlung am
20. / 21. November 1976,
geändert durch die Delegiertenversammlung am
12. Juni 1983,
geändert durch die ordentliche Mitgliederversammlung am
7. Juni 1986 in Münster
geändert durch die Mitgliederversammlung am
3. Oktober 2009 in Darmstadt